Statuten und Reglemente
1. Statuten
10 Name, Zweck und Ziel
10.1 Unter dem Namen Verein Sonnenbad Rehwinkel besteht in der Gemeinde Oberglatt eine
Vereinigung für Freikörperkultur.
10.2 Der Verein vereinigt Menschen, die das nackte Baden in Wasser, Luft und Sonne als natürlich und
gesund betrachten und zeitweise entsprechend leben wollen. Er ist eine juristische Person mit den
ideellen Zielen des Naturismus, politisch und konfessionell neutral.
10.3 Zur Ausführung seiner Zweckbestimmung besitzt er in Oberglatt ein Grundstück.
11 Mitgliedschaft
11.1 Mitglied kann werden, wer volljährig und handlungsfähig ist, eine guten Leumund besitzt und sich
zu unseren Grundsätzen bekennt. Ehepaare werden nur gemeinsam aufgenommen.
Konkubinatspaare sind Ehepaaren gleichgestellt.
Kinder von Mitgliedern, die nicht im gleichen Haushalt leben oder das 25. Alterjahr erreicht haben,
müssen die Mitgliedschaft separat erwerben.
Die Parität zwischen männlichen und weiblichen Mitgliedern ist anzustreben.
Mit dem Eintritt anerkennt das neue Mitglied die Statuten und geltenden Beschlüsse.
Beitrittsgesuche können ohne Grundangaben zurückgewiesen werden.
11.2 Die provisorische Aufnahme durch den Vorstand erfolgt nach vier Besuchen des Sonnenbades;
die definitive Aufnahme durch die nächste Generalversammlung. Allfällige Einsprachen sind
mindestens 10 Tage zuvor schriftlich und begründet an den Vorstand zu richten. Die definitive
Aufnahme erfolgt nur bei persönlicher Anwesenheit der Interessenten. Allfällige Dispensations-
gesuche infolge Krankheit, Unfall, Militärdienst oder Auslandaufenthalt sind vor Beginn der
Generalversammlung an ein Vorstandsmitglied zu stellen.
Die Generalversammlung entscheidet auf Antrag des Vorstandes über die Zulässigkeit der
Dispensation.
11.3 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch Austritt. Dieser erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung auf Ende eines Kalender-
jahres.
b) Durch Streichung. Diese kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung seinen finanziellen
Verpflichtungen nicht nachkommt.
c) Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied
- den Statuten, der Geländeordnung, dem Reglement über die Benützung des Clubhauses oder
den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwiderhandelt;
- die Gemeinschaft durch seinen unverträglichen Charakter gefährdet, oder Aussenstehenden
Namen und Adressen von Mitgliedern bekannt gibt;
- gegen Sitte, Moral oder das Gesetz verstösst oder sonst dem Ansehen des Vereins schadet.
11.4 Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und kann ohne Grundangabe erfolgen. Dem definitiv
aufgenommenen Mitglied steht das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zu. Seine
Mitgliedschaft ist während der Rekurszeit sistiert.
11.5 Mitglieder, welche sich in hohem Masse um den Verein verdient gemacht haben, können an der
Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Frei- resp. Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Sie sind von jeglicher Leistung an den Verein entbunden.
11.6 Die Verbindlichkeiten des Vereins werden bestritten durch Einnahme von:
- Mitgliederbeiträgen
- Aufnahmegebühren
- Eintrittsgebühren der Gäste ins Sonnenbad
- Freiwilligen Beiträgen und Stiftungen
- Anleihen, die durch Errichtung von Schuldbriefen oder dergleichen sichergestellt sind
- Temporären Finanzaktionen
11.7 Die Art und Höhe der in Art. 11.6 aufgeführten Einnahmen werde durch die Generalversammlung
beschlossen.
11.8 Die Jahresbeiträge müssen bis spätestens 30. April bezahlt sein. Die ab 1. August neu eintretenden
Mitglieder entrichten den halben Jahresbeitrag. Massgebend ist das Datum der Unterzeichnung
der Eintrittserklärung.
11.9 Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gemäss Art. 11.3 verliert das Mitglied alle Ansprüche an den
Verein.
11.10 Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins sind
ausgeschlossen.
12. Organe und ihre Funktionen
12.1 Organe des Vereins sind:
- Ordentliche Generalversammlung
- Ausserordentliche Generalversammlung
- Vorstand
- RechnungsrevisorInnen
12.2 Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des
neuen Kalenderjahres statt. Ihr obliegen folgende Geschäfte:
- Präsenzkontrolle
- Wahl der StimmenzählerInnen
- Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Abnahme der Berichte
- Abnahme der Jahresrechnung
- Décharge-Erteilung an die KassierIn und Vorstand
- Mutationen (Definitive Aufnahme, Austritte von Mitgliedern gemäss Art. 11.3)
- Festlegung der Beiträge und Arbeitsleistungen
- Budget für das laufende Jahr
- Statutenrevisionen
- Wahlen
- PräsindetIn
- KassierIn
- SekretärIn (AktuarIn)
- Weitere Vorstandsmitglieder
- RechnungsrevisorInnen
- Kauf oder Verkauf von Grundstücken
- Beschlussfassung über Anträge von Vorstand und Mitgliedern
- Verschiedenes
12.3 Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn 20% der Mitglieder dies in
einer begründeten, schriftlichen Eingabe an den Vorstand verlangen oder der Vorstand dies für
nötig hält.
Der ausserordentliche Generalversammlung obliegen alle Geschäfte einer ordentlichen General-
versammlung.
12.4 Abstimmungen, Beschlussfassungen und Wahlen werden vorbehältlich Art. 12.5 mit dem
einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder entschieden.
12.5 Anträge zur Änderung der Statuten (ausgenommen Geländeordnung, Reglement über den
Gemeinschaftsdienst und Reglement über die Benützung des Clubhauses) sowie Kauf und/oder
Verkauf von Grundstücken, erfordern zu ihrer Annahme eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
Diesbezügliche Anträge sind vier Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich
einzureichen und müssen den Mitgliedern 10 Tage vor der Generalversammlung bekannt gegeben
werden.
12.6 Bei Stimmengleichheit hat der /die Vorsitzende den Stichentscheid
12.7 PräsidentIn, KassierIn und SekretärIn werden von der Generalversammlung einzeln, die übrigen
Vorstandsmitglieder werden - ausser einer Neuwahl - in globo gewählt. Der Vorstand konstituiert
sich selbst.
12.8 Dem Vorstand obliegt:
- die Führung des Vereins
- die Behandlung und Erledigung der Vereinsgeschäfte
- die Vorbereitung der Generalversammlung
- die Durchführung von Vereinsanlässen
- die Ausführung von Versammlungsbeschlüssen
12.9 Der/die PräsidentIn führt in Verbindung mit dem/der KassierIn oder SekretärIn die rechts-
verbindliche Unterschrift und vertritt den Verein nach Aussen.
12.10 KassierIn und SekretärIn führen zur Ausübung ihrer von der Generalversammlung oder dem
Vorstand übertragenen Aufgaben verbindliche Einzelunterschrift.
12.11 Der Vorstand hält sich an das von der Generalversammlung verabschiedete Budget. Er wahrt die
Interessen des Vereins, verwaltet Verein und Sonnenbad und ernennt die Geländewarte-
/wartinnen.
12.12 Die RechnungsrevisorInnen prüfen jeweils bis spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung
die Rechnungsführung des Vorstandes.
13. Auflösung
13.1 Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der General-
versammlung
13.2 Das bei der Auflösung und nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen
ist seinem Zwecke zu erhalten und an eine entsprechende Institution zu überweisen.
13.3 Entsteht innerhalb von fünf Jahren seit der freiwilligen Auflösung keine Neugründung mit
derselben Zweckbestimmung, so fällt das vorhandene Vermögen der Vereinigung "Pro Juventute"
zu.
14. Allgemeines
14.1 Geländeordnung, Reglement über den Gemeinschaftsdienst und Reglement über die Benützung
des Clubhauses sind integrierende Bestandteile der Statuten
Oberglatt, 17. März 1995
2. Geländeordnung
20 Verwaltung
20.1 Das Sonnenbad wird vom Vorstand verwaltet; Änderungen jeder Art oder Neugestaltungen
dürfen in- und ausserhalb des Sonnenbades nicht ohne dessen Bewilligung vorgenommen werden.
20.2 Die Mitglieder erhalten bei der Aufnahme einen Schlüssel, der in jedem Fall Eigentum des Vereins
bleibt. Es dürfen keine Schlüssel anderweitig angefertigt werden.
20.3 Der Verein lehnt jede Haftpflicht, die sich aus der Benützung des Sonnenbades ergibt, ab.
20.4 An Wochenenden wird das Sonnenbad von einem/einer GeländewartIn betreut, dessen/deren
Anordnungen zu befolgen sind.
21 Gäste
21.1 Mitglieder von andern Naturisten-Vereinen haben einen gültigen Ausweis vorzuweisen.
21.2 Ausländer haben den gültigen INF-Ausweis vorzuweisen.
21.3 InteressentInnen können das Sonnenbad mit einer Bewilligung des Vorstandes (Gästekarte oder
Gutschein für kostenlosen Eintritt) besuchen.
Nach dem vierten Besuch können Interessenten die provisorische Aufnahme in den Verein
beantragen. Der Vorstand kann das Ausstellen einer Gästekarte ohne Grundangabe ablehnen.
21.4 FreundInnen und Bekannte von definitiv aufgenommenen Mitgliedern dürfen das Gelände in deren
Begleitung - ohne Gästekarte - maximal zwei Mal besuchen. Die Personalien sind dem/der
GeländewartIn unaufgefordert bekannt zugeben und im Gästebuch einzutragen.
Pro Mitglied dürfen gleichzeitig nicht mehrere Gäste mitgenommen werden.
Gäste, sowie provisorisch aufgenommene Mitglieder dürfen bis zu ihrer definitiven Aufnahme
keine weiteren Personen mitbringen.
Ferien und mehrtägige Aufenthalte von Nichtmitgliedern auf unserem Gelände sind nur mit
Bewilligung des Vorstandes gestattet.
21.5 Die Gästekarten sind ohne besonderen Vermerk nur an Samstagen, Sonntagen und allgemeinen
Feiertagen gültig.
21.6 Der/die GeländewartIn oder ein Vorstandsmitglied kann einer Person, welche nicht Mitglied des
Vereins ist oder deren Mitgliedschaft gemäss Art. 11.4 sistier ist, den Eintritt ohne Grundangabe
verweigern, oder sie aus dem Gelände weg weisen.
22 Allgemeines
22.1 Das Rauchen innerhalb des Geländes ist nicht erlaubt.
22.2 Die Anrede "Du" ist üblich.
22.3 Das Fotografieren im Sonnenbad ist untersagt.
22.4 Das Mitbringen von Haustieren sowie das Hausieren jeglicher Art ist zu unterlassen.
22.5 Fahrzeuge, ausgenommen Velos oder Mofas, dürfen innerhalb des Sonnenbades nicht parkiert oder
repariert werden.
22.6 In Bezug auf die Mitglieder des Sonnenbades wird in Gesprächen mit Aussenstehenden die nötige
Diskretion vorausgesetzt.
22.7 Das Aufstellen von Zelten ist zwischen 18.00 Uhr und 10.00 Uhr des folgenden Tages erlaubt.
22.8 Der Vorstand ist in ein eigener Kompetenz berechtigt, das Gelände pro Saison an höchstens drei, nicht
aufeinander folgenden Werktagen, zu vermieten.
Der Zutritt für Mitglieder an diesen Tagen ist nicht möglich. Entsprechende Daten sind frühzeitig
zu publizieren.
Über obige Bestimmungen kann der Vorstand Ausnahmebewilligungen erteilen.
Oberglatt, 17. März 1995
3 Reglement über den Gemeinschaftsdienst
3.1 Zur Mithilfe bei Ausbau und Unterhalt unsers Geländes oder zum Geländewartsdienst ist jeder
Haushalt verpflichtet. Der Gemeinschaftsdienst kann nach eigenem Ermessen unter den
erwachsenen Haushaltsmitgliedern aufgeteilt werden.
3.2 Die Pflicht zum Gemeinschaftsdienst erlischt im Alter von 65 Jahren. Bei Paaren ist das Alter des
jüngeren Partners massgebend.
3.3 Die Zahl der Pflichtstunden, sowie deren finanzielle Abgeltung, werden von der General-
versammlung bestimmt.
Gemeinschaftsdienstpflichtige, welche aus irgendeinem Grunde diesen Dienst nicht leisten können
oder wollen, sind zu einer entsprechenden finanziellen Entschädigung an den Verein verpflichtet.
3.4 Der Geländewartsdienst (Samstag/Sonntag) wird zu 10 Arbeitsstunden angerechnet.
Sofern der Geländewartsdienst nur einen Tag dauert, z.B. allgemeine Feiertage, die auf einen
Werktag fallen, wird er zu 6 Arbeitsstunden angerechnet.
Oberglatt, 24. März 2006
4 Reglement über die Benützung des Clubhauses
4.1 Das Clubhaus wird ganzjährig, sofern es nicht für Vereinsanlässe benötigt wird, an Mitglieder des
Vereins für gesellschaftliche Anlässe vermietet.
Ausserhalb der Saison, d.h. vom 1. September bis 31. Mai, wird es auch an externe Personen
vermietet.
4.2 Das Benützungsrecht ist beschränkt
- während der Saison auf die Zeit von 18.00 Uhr - 09.00 Uhr des folgenden Tages
- ausserhalb der Saison auf die Zeit von 14.00 Uhr - 12.00 Uhr des folgenden Tages
4.3 Der Mieter ist für eine ordnungsgemässe Benützung verantwortlich.
Übermässige Lärmemissionen sind zu verhindern. Anlässe, die gegen das ethische und moralische
Empfinden verstossen, sind nicht erlaubt. Das Befahren der Zufahrtsstrasse und die Benützung des
Parkplatzes geschehen auf eigenes Risiko. Der Verein lehnt jede Haftpflicht für Schäden anlässlich
der Benützung des Clubhauses gegenüber Dritten ab.
4.4 Die Höhe der Benützungsgebühr wird vom Vorstand festgelegt.
4.5 Die Details der Vermietung werden vom Vorstand festgelegt.
4.6 Für denAufwand bei Übergabe und Abnahme des Clubhauses ist dem verantwortlichen Mitglied
eine angemessene Entschädigung auszurichten.
Oberglatt, 19. März 1997

